Verein
Die im Jahr 1840 in Tübingen-Lustnau gegründete „Sophienpflege“ war ein Verein altwürttembergischen Rechts und juristische Person kraft königlicher Verleihung vom 28. Januar 1846 - Regierungsblatt für das Königsreich Württemberg Seite 66 – mit ehemaligem Sitz in Tübingen-Lustnau und heute in Tübingen-Pfrondorf.
Die Sophienpflege passte sich 1977 durch Satzungsänderung (Beschluß des Verwaltungsrats vom 26. August 1977) dem geltenden Vereinsrecht an und erhielt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Der Verein führt seitdem den Namen „SOPHIENPFLEGE – Evangelische Einrichtungen für Jugendhilfe – Tübingen-Pfrondorf e.V.“ , ist in das Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V..
Gemäß Satzung vom 12.06.1991 hat sich der Verein folgende Aufgaben gestellt:§ 2 Absatz 1
- in Fortführung der Tradition der Sophienpflege und damit unter Berufung auf den diakonischen Auftrag des Evangeliums, Kindern und Jugendlichen, deren Entwicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, Erziehungs- und Bildungshilfen zu leisten mit dem Ziel, ihnen zur Selbstfindung in Verantwortung vor Gott zu verhelfen und sie zum Leben mit christlicher Wertvorstellung sowie zu sozialem Verhalten im Geist christlicher Nächstenliebe zu erziehen;
- die Ausbildung und Fortbildung auf dem Gebiet des Erziehungswesens sowie wissenschaftliche Betätigung im ebengenannten Sinne zu fördern und durchzuführen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein Einrichtungen und Dienste, die auch das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbeziehen, z.B. Außenwohngruppen, Tagesgruppen, Betreutes Jugendwohnen, Sozialpädagogische Familienhilfe und Jugendhilfestationen sowie eine Schule für Erziehungshilfe.
Der Verein versteht seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der Evang. Landeskirche in Württemberg. Alle Mitarbeitenden des Vereins sind dem Auftrag der Kirche und Diakonie verpflichtet. Sie sollen daher einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört.
Im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
Der Verein besteht aus mindestens 10 und höchstens 25 Mitgliedern, die bereit sind, den Verein im Sinne evangelischer Diakonie zu unterstützen. Er ergänzt sich durch Zuwahl, wobei die Mitglieder einer Kirche angehören sollen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehört.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig, der Vorstand besteht aus drei hauptamtlichen Personen. Letztere sind für die Führung der Vereinsgeschäfte und die Leitung der Einrichtungen und Dienste zuständig.
