Aufnahmeverfahren
In unserer Schule werden Schüler und Schülerinnen aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten einverstanden sind und das zuständige Schulamt den Förderbedarf feststellt.
Eltern und Schulen, sowie Schul- und Jugendämter können sich mit einer Anfrage an die Schulleitung wenden.
Bei Kindern im Einzugsbereich (Kreis Tübingen und Teile der Kreise Böblingen und Reutlingen) werden die Kolleginnen des Sonderpädagogischen Dienstes tätig. Im Rahmen der Kooperation finden Unterrichtsbesuche und Gespräche mit Kollegen der Heimatschule, den Eltern und weiteren beteiligten Personen statt. Mit Hilfe diagnostischer Verfahren wird so ein Problemstatus erfasst. Wenn notwendig wird das Jugendamt oder andere Institutionen eingeschaltet.
Wird für Kinder ein Heimplatz in einer der Wohngruppen der SOPHIENPFLEGE in Verbindung mit einem Schulplatz gesucht, muss ebenfalls das zuständige Schulamt einen Förderbescheid ausstellen. Die Anfrage läuft dann hausintern.
Ziel unserer Kooperationsbemühungen ist zunächst der Verbleib des Kindes an der Heimatschule. Sollten die dabei notwendigen Maßnahmen scheitern, muss eine Umschulung an eine andere Schule, auch an eine Sonderschule in Erwägung gezogen werden.
Besteht Konsens zwischen allen Beteiligten, kann der entsprechende Förderbescheid erstellt werden.
In Dissensfällen muss das zuständige Schulamt entscheiden. Dabei wird ggf. ein zusätzlicher Gutachter bestellt. Die Erziehungsberechtigten können gegen eine Umschulungsentscheidung Widerspruch einlegen. Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung wird kein Kind in der Rudolf-Leski-Schule aufgenommen.
In der Außenstelle Feuerhägle geht einer Aufnahmezusage u.U. eine ärztliche Untersuchung bzw. ein Drogenscreening voraus. Bei einer akuten Suchtproblematik ist eine Aufnahme ebenso wenig möglich wie bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit in der Schule oder in einem obligatorischen zusätzlichen Betreuungsangebot der Jugendhilfe.
Sind alle Beteiligten einverstanden, werden in einem Aufnahmegespräch die Bedingungen für den Schulbesuch festgelegt. Dazu kann gehören, dass die Eltern eine zusätzliche Jugendhilfemaßnahme beantragen müssen, die nicht ohne Zustimmung der Schule wieder gekündigt werden darf. In diesem Gespräch wird auch die Dauer der Probezeit festgelegt.
Vor Aufnahme in die Schule muss gewährleistet sein, dass der akturelle Schulentgeltsatz vom Kostenträger übernommen wird.
